Ich zeige, was ich kann – Arbeitsproben und das Urheberrecht

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Freier Journalist mit Schwerpunkt Technik, Sachbuchautor und Dozent. Nerd, Geek und vieles mehr. Homepage: www.timo-stoppacher.de Weitere Profile von mir: @CGNTimo, Facebook und Instagram. E-Mail timo@stoppacher.de

Niemand kauft gerne die Katze im Sack. Das gilt natürlich auch für Redakteure, die freie Journalisten beauftragen wollen. Daher ist es wichtig, vorzeigbare Arbeitsproben zu haben. Unser Leser Felix Buba, hat uns ein paar Fragen zum Thema „Urheberrecht bei Arbeitsproben“ gestellt, die wir hier zu beantworten versuchen.

Leser fragen - wir antworten.
Leser fragen – wir antworten.

Wichtig: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er wurde nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und geschrieben, kann aber aufgrund des recht komplexen Urheberrechts nicht jeden Einzelfall abbilden.

Wer als (freier) Journalist anderen seine Arbeiten zeigen will, hat viele Möglichkeiten: die eigene Webseite, Portfolio-Dienste wie torial und natürlich die ganze Bandbreite an Social Media-Diensten. Doch wie ist das nun mit den Urheberrechten? Was kann man online stellen und was nicht?

Jura für „Journies“: das Urheberrecht

Zunächst ein paar Begriffsdefinitionen: Das Urheberrecht ist das Recht des Urhebers – desjenigen, der das Werk (zum Beispiel einen Text, einen Radio oder TV-Beitrag) erstellt. Für dieses Werk kann der Urheber Verwertungs- bzw. Nutzungsrechte vergeben (verkaufen).

Jede Veröffentlichung des Werks ist eine Nutzung. Wenn ich als Journalist einen Text verkauft habe, habe ich ihn in der Regel alleine geschrieben und nur ich bin Urheber des Werks. Die Entscheidung, was damit passiert, liegt bei mir – es sei denn, ich habe dem Kunden den Text exklusiv verkauft. Weitere Veröffentlichungen, zum Beispiel auf meiner eigenen Webseite, können dennoch Probleme mit sich bringen, wie Bettina in einem Blogbeitrag zeigt.

Einfach verlinken

Fein raus ist man, wenn die eigene Arbeit vom Kunden sowieso online gestellt wurde. Dann kann ich von meiner Webseite einfach verlinken. Gleiches gilt für meine Social Media-Kanäle. Eine Verlinkung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Suchmaschinenoptimierung die beste Variante – doppelte Texte mag Google nämlich nicht. Und der Kunde hat vermutlich ebenfalls etwas dagegen, wenn ein Beitrag, für den er bezahlt hat, woanders noch einmal veröffentlicht wird.

Arbeitsproben abrufbar machen ohne zu veröffentlichen

Wenn ich Beiträge nicht ohne weiteres selber erneut veröffentlichen kann, bleibt die Möglichkeit, sie zwar ins Netz zu stellen, aber mit einem Passwort zu schützen, zum Beispiel bei YouTube. Wenn ein Redakteur Interesse an meiner Arbeit hat, kann ich ihm das Passwort geben und er kann sich meine Arbeitsproben ansehen. Da es sich hierbei nicht um eine Veröffentlichung im rechtlichen Sinn handelt, verletze ich keine Rechte anderer.

Beiträge von mehreren

Bei Radio- und TV-Beiträgen sind oft mehrere Menschen an der Produktion beteiligt. Wenn eine „schöpferische“ Leistung vorliegt, sind dann andere ebenfalls Urheber und werden im Gesetz als Miturheber bezeichnet. In einem Interview gilt auch der Interviewte als Miturheber und hat entsprechend ebenfalls Rechte an dem Beitrag. Miturheber können sich nicht einfach so einer Veröffentlichung verweigern, haben jedoch Anspruch auf eine Vergütung.

Praktisch heißt das: Wenn ich einen Beitrag, an dem andere mitgearbeitet haben, noch einmal veröffentlichen möchte, muss ich das mit den Miturhebern abstimmen, wenn es nicht bereits getan wurde. Sie müssen einverstanden sein und eventuell erneut bezahlt werden. Gleichzeitig muss klar sein, dass ich den Beitrag erneut verwerten darf; das muss mit dem ursprünglichen Auftraggeber geklärt sein.

Rechte Dritter

Oft wird gerade in Radio- und Fernsehbeiträgen Material anderer verwendet, das bereits im Archiv vorhanden war oder anderweitig zur Verfügung gestellt wurde. Hier muss darauf geachtet werden, ob die Nutzungsbedingungen weitere Veröffentlichungen zulassen.

Wenn es darum geht einen Beitrag, der mit solchem Material gemacht wurde, als Arbeitsproben zu veröffentlichen, würde ich dieses Material rausschneiden und erkennbar machen, dass hier Material verwendet wurde, das nicht bei einer anderweitigen Veröffentlichung verwendet werden darf. So habe ich zum Beispiel auf meinen Seminarfolien viele Bilder, die ich im Netz irgendwo gefunden habe. Wenn ich diese im Seminar zeige, ist das keine Veröffentlichung. Stelle ich die Folien danach bei Slideshare online, sind sie öffentlich zugänglich, deshalb entferne ich solche Bilder vorher.

Fazit

Da das Urheberrecht extrem komplex ist, gerne falsch verstanden wird und Verstöße hier immer recht teuer „gehandelt“ werden, kann ich nur jedem raten, hier sehr vorsichtig zu sein und sich doppelt abzusichern. Also mit dem Auftraggeber, den beteiligten Kollegen und Interviewpartnern klären, ob der Beitrag erneut verwendet werden kann. Alternativ eben Arbeitsproben anbieten und diese online geschützt bereithalten.

Das Urheberrechtsgesetz in seiner ganzen Schönheit kann man übrigens hier nachlesen.

 

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