Mehrwertsteueränderung: Das musst Du jetzt bei Deinen Rechnungen beachten

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Freier Journalist mit Schwerpunkt Technik, Sachbuchautor und Dozent. Nerd, Geek und vieles mehr. Homepage: www.timo-stoppacher.de Weitere Profile von mir: @CGNTimo, Facebook und Instagram. E-Mail timo@stoppacher.de

Die Mehrwertsteueränderung bringt uns vier verschiedene Mehrwertsteuersätze.
2020 ist das Jahr der vier verschiedenen Mehrwertsteuersätze

Um die Wirtschaft nach dem Corona-Lockdown wieder anzukurbeln, wird mit einer Mehrwertsteueränderung am 1.7.2020 die Mehrwertsteuer gesenkt. Der reguläre Satz von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte von 7 auf 5 Prozent. Und es gibt noch ein paar weitere Änderungen, die wir uns hier sparen.

Für freie Journalist*innen und alle, die Rechnungen für ihre Arbeit schreiben, heißt das, dass sie ab dem 1.7. weniger Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Aber: Es gilt nicht das Rechnungsdatum, sondern das Datum der Leistung. 

Das dürfte bei Journalist*innen in der Regel der Tag sein, an dem zum Beispiel ein Beitrag zur Redaktion geschickt wurde oder ein Dienst geleistet wurde.

Wann gilt welcher Mehrwertsteuersatz?

  • Nehmen wir an, heute ist der 28.6. und Du hast heute einen Beitrag an eine Redaktion geschickt und möchtest die Rechnung schreiben. Wenn Du die Rechnung heute schreibst und an die Redaktion schickst, kommt der bisherige Mehrwertsteuersatz auf die Rechnung, normalerweise 7 Prozent. 
  • Nehmen wir an, Du schreibst Deine Rechnungen gebündelt an einem Tag pro Woche, zum Beispiel am Freitag, dann haben wir diese Woche Freitag den 3.7. – weil die Leistung aber schon im Juni erbracht wurde (mit der Lieferung des Beitrags), gilt immer noch der bisherige Mehrwertsteuersatz.
  • Nehmen wir an, Du lieferst Deinen Beitrag am 1.7. oder danach in die Redaktion – dann kommt auf die Rechnung der neue Mehrwertsteuersatz, egal wann Du die Rechnung schreibst. Jedenfalls bis Ende Dezember, danach sollen nach jetzigem Stand wieder die alten Mehrwertsteuersätze vor der Mehrwertsteueränderung gelten. Das Prinzip des Datums der Leistung gilt dann genauso.
  • Nehmen wir an, Du bist Kleinunternehmer – dann betrifft Dich das alles nicht. Glück gehabt.

Tipp

Um nicht ein riesiges Durcheinander zu fabrizieren, würde ich alles, was bis zum 30.6. geliefert oder geleistet wurde, sofort abrechnen, um nicht nachher Rechnungen mit unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen zu produzieren. Hier gibt es noch Hinweise, wie eine Rechnung generell auszusehen hat.

Wenn Du ein Buchhaltungsprogramm benutzt, solltest Du schauen, ob es ein Update gibt, das die neuen Mehrwertsteuersätze beherrscht.

Wann gilt überhaupt welcher Steuersatz?

Auf die meisten Waren und Dienstleistungen gibt es eine Mehrwertsteuer. Dabei gibt es den regulären Satz und den ermäßigten, die bisher bekannten 19 und 7 Prozent. Den ermäßigten Satz gibt es zum Beispiel auf Lebensmittel und eben auf künstlerische und journalistische Erzeugnisse, also Zeitungen, Zeitschriften, Bücher usw. Als Folge daraus wird auf journalistische Arbeit nur 7 Prozent Mehrwertsteuer fällig. ABER: Das gilt nur, wenn die Arbeit erstens journalistisch ist und zweitens, wenn dabei urheberrechtlich geschützte Werke wie Artikel, Fotos, Radiobeiträge usw. „verkauft“ werden. 

Regulär, also bislang mit 19 Prozent besteuert, werden beispielsweise Tagesdienste in einer Redaktion sowie die meisten PR-Arbeiten.

Ein Tagesdienst, der noch im Juni geleistet wurde, bekommt den bisherigen Mehrwertsteuersatz und ein Tagesdienst im Juli den neuen. 

Was ist mit Rechnungen, die ich bekomme?

Dafür ist zunächst der Rechnungsersteller verantwortlich. Du musst aber bei der Buchhaltung drauf achten, dass der zum Leistungs- oder Lieferungsdatum gültige Mehrwertsteuersatz benutzt wurde, weil Du sonst die zu hohe Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen darfst. Also musst Du den Rechnungsersteller um eine korrigierte Rechnung bitten.

Beim Bundesfinanzministerium gibt es eine FAQ zur Mehrwertsteueränderung.

Wie immer gilt: Wir können und dürfen keine Steuerberatung leisten. Daher im Zweifelsfall immer einen Steuerberater zu Rate ziehen oder einfach beim Finanzamt anrufen und fragen.

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