Gastbeitrag: Wenn Journalisten krank werden

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Halina Zaremba / pixelio.de
Bild: Halina Zaremba / pixelio.de

„Wie lange dauert ein Schnupfen?“ – „Mit Medikamenten sieben Tage, ohne eine Woche.“ Diesen Spruch hat wahrscheinlich jeder schon mal gehört. Arbeitnehmer lassen sich in diesem Fall einfach vom Arzt für diesen Zeitraum krank schreiben und beziehen ganz normal weiter ihr Gehalt. Wie aber sieht es bei Freiberuflern aus? Und was, wenn es einen mal schlimmer erwischt hat und man für längere Zeit nicht zurück an den Schreibtisch kann – etwa, weil man sich beim Sport die Hand gebrochen hat?

Grundsätzlich haben selbstständige Journalisten, die über die Künstlersozialkasse freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, ebenso wie Arbeitnehmer ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld. Dieses orientiert sich am Arbeitseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate – also nach dem Betrag, dem man der Künstlersozialkasse als voraussichtliches Jahreseinkommen gemeldet hat – und beträgt 70 Prozent davon. Der Krankengeld-Höchstsatz richtet sich nach den jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegten Beitragsbemessungsgrenzen und liegt derzeit bei 101,50 Euro täglich (Stand 2017).

Um sich im Krankheitsfall während der ersten sechs Wochen finanziell abzusichern, können freiberufliche Journalisten bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Wahltarif abschließen. Dann entsteht der Anspruch auf Krankengeld bereits ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Somit müssen bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit statt sechs nur noch zwei Wochen ohne jegliche finanzielle Einnahmen überbrückt werden. Freie Journalisten sollten hierfür eine Rücklage einplanen und dabei auch gehäufte Ausgaben am Monatsende bzw. -anfang, wie beispielsweise Abbuchungen von Miete, Telefongesellschaften usw. im Blick haben.

Das Krankengeld muss zuerst bei der Krankenkasse beantragt und durch ärztliche Atteste fortlaufend nachgewiesen werden. Da die Meldung der Arbeitsunfähigkeit dem Versicherten obliegt und der Anspruch sonst ruht, empfiehlt es sich, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie eventuelle Folgebescheinigungen jeweils unverzüglich bei der Krankenkasse einzureichen. Die Krankenkassen setzen hierfür in der Regel eine Frist von einer Woche.

Das Krankengeld wird nicht sofort, sondern erst rückwirkend ab dem Tag der ärztlichen Feststellung und pro Kalendertag ausgezahlt. Dabei werden volle Monate in der Regel unabhängig von ihrer tatsächlichen Länge mit je 30 Kalendertagen abgerechnet. Dieser Umstand sollte bei der Bildung von Rücklagen ebenfalls mit berücksichtigt werden.

Es gibt aber auch Kosten, die während der Bezugsdauer von Krankengeld entfallen, z.B. die Beiträge an die Künstlersozialkasse. Die Beiträge für die Renten- und Pflegeversicherung werden dagegen von der Krankenkasse direkt vom Krankengeld abgezogen und mit diesem verrechnet, wobei diese den sogenannten „Arbeitgeberanteil“ übernimmt.

Die Bezugsdauer des Krankengeldes wegen derselben Erkrankung endet nach spätestens 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und kann sich, z.B. aufgrund von Ruhezeiten, verkürzen. Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen dieser Erkrankung entsteht danach erst wieder nach sechs Monaten.

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